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   FG Niedersachsen, 13.09.1994 - VIII 695/87   

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https://dejure.org/1994,36340
FG Niedersachsen, 13.09.1994 - VIII 695/87 (https://dejure.org/1994,36340)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.09.1994 - VIII 695/87 (https://dejure.org/1994,36340)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. September 1994 - VIII 695/87 (https://dejure.org/1994,36340)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 15.11.2007 - VI R 66/03

    Steuerberechnung beim Zusammentreffen von Tarifermäßigung und

    Er löst jedoch nicht den Zusammenhang der vom Arbeitgeber im Hinblick auf den Forderungsübergang geleisteten Zahlungen mit dem Arbeitsverhältnis (BFH-Urteil in BFHE 171, 70, BStBl II 1993, 507, m.w.N.; Niedersächsisches FG, Urteil vom 13. September 1994 VIII 695/87).
  • FG Berlin, 02.10.2003 - 1 K 1499/02

    Zufluss von Arbeitslohn bei Zahlung an Sozialleistungsträger

    Ohne eine derartige Schuldbefreiung kann nach Auffassung des Senats auch kein Zufluss beim Kläger im Streitjahr wegen eines nur abgekürzten Zahlungsweges oder einer Verrechnung angenommen werden, wie dies aber das Niedersächsische Finanzgericht in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 13. September 1994 VIII 695/87 in einem unmittelbar vergleichbaren Fall angenommen hat.
  • FG Brandenburg, 23.02.2005 - 4 K 401/02

    Negativer Progressionsvorbehalt bei Rückzahlung von Arbeitslosengeld;

    Steuerlich stellt sich die Zahlung des Arbeitgebers an den Sozialleistungsträger damit zum einen als Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer dar, dem in diesem Moment - obwohl er sozialrechtlich nicht mehr Forderungsberechtigter ist - Arbeitslohn zufließt (vgl. BFH in BStBl. II 1993, 507, unter II. 3 der Gründe; BFH, Urteil vom 22. Juli 1993 VI R 116/90, BStBl. II 1993, 775, unter 1. Buchst. a der Gründe; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 13. September 1994 VIII 695/87, nicht veröffentlicht; a.A. FG Berlin, Urteil vom 02. Oktober 2003 1 K 1499/02, EFG 2004, 185 , Rev. beim BFH: VI R 66/03); zum anderen ist hierin zugleich eine Zahlung des Arbeitnehmers an den Sozialleistungsträger zu sehen, mit der das nach § 117 Abs. 1 , Abs. 4 AFG geleistete Arbeitslosengeld rückerstattet wird.
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